Die Richtlinie (EU) 2023/2673 wurde am 22. November 2023 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet und am 28. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 2023/2673). Sie trat am 18. Dezember 2023 in Kraft, ändert die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU und hebt die alte Fernabsatz-Finanzdienstleistungs-Richtlinie 2002/65/EG zum 19. Juni 2026 auf. Bis zum 19. Dezember 2025 hatten die Mitgliedstaaten Zeit zur Umsetzung in nationales Recht. Der materielle Anwendungsbeginn für die geänderten Vorschriften der Richtlinie 2011/83/EU ist der 19. Juni 2026. Bis zu diesem Datum müssen Online-Händler ihre Belehrungs- und Prozess-Architektur angepasst haben.
Dieser Beitrag erklärt, was die Richtlinie konkret regelt, welche neuen Pflichten sie für Online-Shops im Fernabsatz schafft und wie der nationale Rechtsrahmen in Deutschland und Österreich aussieht.
Der Rechtsrahmen
Die Richtlinie 2023/2673 hat zwei Ebenen. Die eine regelt Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen für Verbraucher und ersetzt insoweit die Richtlinie 2002/65/EG. Die andere ändert die allgemeine Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU und führt dort einen neuen Artikel zur elektronischen Widerrufsfunktion und ergänzende Informationspflichten ein. Für klassische Online-Shops im Warenfernabsatz ist diese zweite Ebene maßgeblich.
Die Richtlinie folgt dem Prinzip der Mindestharmonisierung: Mitgliedstaaten dürfen strengere Verbraucherschutz-Vorschriften beibehalten oder einführen. Wer in mehrere EU-Staaten verkauft, muss daher die nationale Umsetzung des jeweiligen Bestimmungslandes beachten.
Rechtsgrundlage Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023, ABl. L 2023/2673 vom 28.11.2023, CELEX 32023L2673. Maßgeblicher Anwendungsbeginn der geänderten Vorschriften zur Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU: 19.06.2026. Volltext: eur-lex.europa.eu - 32023L2673.
Was sich ändert
Die Modernisierung der Verbraucherrechte-Richtlinie betrifft mehrere Bereiche. Drei davon sind für den allgemeinen Online-Handel besonders relevant.
Elektronische Widerrufsfunktion (neuer Artikel 11a)
Mit Artikel 11a kommt ein neuer Vorschriften-Komplex in die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU. Der Kern: Wer Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen lässt, muss sicherstellen, dass der Verbraucher den Vertrag auch über eine Widerrufsfunktion widerrufen kann. Diese Funktion muss laut Artikel 11a “leicht lesbar mit den Worten ‘Vertrag widerrufen’ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung” beschriftet, “während der Widerrufsfrist ständig verfügbar” und “gut sichtbar dargestellt” sein.
Eine statische Belehrung auf einer Unterseite mit Verweis auf eine E-Mail-Adresse reicht nicht mehr. In der Praxis braucht es einen sichtbaren Eingangspunkt im Storefront, typischerweise ein Button im Footer oder ein eigener Menüeintrag, der zu einem strukturierten Formular führt. Nach Eingang der Erklärung muss der Händler den Empfang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von §126b BGB bestätigen.
Erweiterte Informationspflichten
Die vorvertraglichen Informationspflichten nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/83/EU werden um Hinweise zur Widerrufsfunktion und zu deren Auffindbarkeit ergänzt. Verbraucher müssen vor Vertragsabschluss erfahren, auf welchem Weg ein Widerruf elektronisch erklärt werden kann.
Belehrung auf dauerhaftem Datenträger
Die Pflicht, die Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln (§312f BGB), wird durch die Modernisierung wichtiger. Eine reine Verlinkung auf eine HTML-Seite, deren Inhalt der Händler nachträglich ändern kann, reicht nach allgemeiner Auslegung des Begriffs “dauerhafter Datenträger” (§126b BGB) nicht aus. Rechtssicher sind die Übermittlung als PDF-Anhang oder als eingebetteter Klartext in der Bestellbestätigungs-E-Mail.
Die nationale Umsetzung
Die Richtlinie muss in jedem EU-Mitgliedstaat in nationales Recht überführt werden. Für Online-Händler im DACH-Raum sind vor allem zwei Rechtsordnungen relevant.
Deutschland. Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz Ende 2025 beschlossen, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 5. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28). Geändert werden BGB, EGBGB und Versicherungsvertragsgesetz. Die zentrale Neuregelung für Online-Shops ist der zum 19. Juni 2026 neu gefasste § 356a BGB. Er regelt die Anforderungen an die Widerrufsfunktion im Online-Shop, die Pflicht zur unverzüglichen Empfangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger und die durchgängige Verfügbarkeit der Funktion während der Widerrufsfrist. Daneben bleiben die §§ 312g, 312k, 355, 356, 357, 357a BGB sowie Artikel 246a EGBGB mit dem Muster der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular maßgeblich. Der amtliche Text ist über gesetze-im-internet.de abrufbar.
Österreich. Maßgeblich sind das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Die Umsetzung läuft über das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026), der Ministerialentwurf wurde im XXVIII. GP unter der Nummer 80/ME zur Begutachtung eingebracht. Der Text ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) verfügbar. Wie in Deutschland gilt der Anwendungsbeginn 19. Juni 2026.
In Frankreich wurde die Richtlinie mit Décret n° 2026-3 vom 5. Januar 2026 umgesetzt (Inkrafttreten 19. Juni 2026), in Italien mit Decreto Legislativo Nr. 209 vom 31. Dezember 2025 (Veröffentlichung im Amtsblatt am 8. Januar 2026, Anwendung auf Verträge ab 19. Juni 2026, einschlägig ist der neue Artikel 54-bis Codice del Consumo). In den Niederlanden läuft die Umsetzung über den Gesetzentwurf Nr. 36860 (“Implementatiewet richtlijn op afstand gesloten overeenkomsten inzake financiële diensten”). Der Anwendungsbeginn 19. Juni 2026 gilt für alle Mitgliedstaaten einheitlich.
Wen die Richtlinie betrifft
Erfasst sind Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C). B2B-Geschäfte bleiben außerhalb des Anwendungsbereichs, sofern der Unternehmercharakter der Gegenseite tatsächlich vorliegt. Eine pauschale Klausel in den AGB (“Wir verkaufen ausschließlich an Unternehmer”) reicht in der Regel nicht. In der Praxis arbeitet man mit Prüf-Schritten wie der Abfrage einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und einer bestätigenden Erklärung des Bestellers.
Die Richtlinie kennt keine Umsatz-Schwellen. Auch sehr kleine Online-Shops unterliegen denselben Pflichten wie große Anbieter.
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gelten ergänzend die in §312g Abs. 2 Nr. 9 BGB geregelten Sonderfälle: Stimmt der Verbraucher der sofortigen Ausführung ausdrücklich zu und bestätigt, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert, erlischt es mit dem Beginn der Ausführung. Bei versiegelten Hygieneprodukten greift §312g Abs. 2 Nr. 3, bei individuell angefertigten Waren §312g Abs. 2 Nr. 1.
Anwendungsbereich Erfasst sind Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Es gibt keine Umsatzschwelle und keine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Reine B2B-Shops bleiben ausgenommen, müssen den B2B-Charakter aber operativ sicherstellen.
Operative Umsetzung
Die Übersetzung der rechtlichen Anforderungen in den Alltag eines Online-Shops zerfällt in mehrere Aufgaben, die parallel laufen sollten.
- Aktualisierung des Belehrungstextes auf Basis des amtlichen Musters in Anlage 1 zu Artikel 246a EGBGB. Anpassungen betreffen Adresse, Rücksendekosten und gegebenenfalls branchenspezifische Ausschluss-Tatbestände.
- Technische Integration einer elektronischen Widerrufsfunktion, die von jeder Seite des Shops erreichbar ist und auch ohne Login zugänglich bleibt.
- Anpassung der Bestellbestätigungs-E-Mail, sodass die Widerrufsbelehrung als PDF-Anhang oder eingebetteter Klartext mitgeschickt wird.
- Strukturierte Dokumentation der eingehenden Widerrufe mit Zeitstempel, Bestellbezug und Erstattungs-Status. Die Aufbewahrungsfrist nach §257 HGB beträgt für Geschäftskorrespondenz sechs Jahre, für Buchungsbelege zehn Jahre.
- Mehrsprachige Bereitstellung für jeden EU-Markt, in den der Shop liefert. Die Belehrung muss in der Sprache des Bestimmungs-Mitgliedstaates verfügbar sein.
Häufige Fragen
Gilt die Richtlinie für reine B2B-Shops? Nein, soweit der B2B-Charakter der einzelnen Bestellung effektiv geprüft wird. Eine reine AGB-Klausel reicht nicht. Bei versehentlichen B2C-Bestellungen greift das Widerrufsrecht.
Muss die Belehrung auch für Bestandsverträge angepasst werden? Die Richtlinie regelt den Anwendungsbeginn 19.06.2026 für neu geschlossene Verträge. Für vor dem Stichtag geschlossene Verträge mit später laufender Widerrufsfrist ist die Rechtslage in der Praxis nicht abschließend geklärt; eine konservative Auslegung wendet die alte Belehrungsform weiter an.
Brauche ich einen Anwalt oder reicht eine App? Eine App kann die technische Pflichterfüllung (Widerrufsfunktion, Bestätigungs-E-Mail, strukturierte Speicherung) abdecken. Die juristische Prüfung des konkreten Belehrungstextes und die Risikoabwägung bei branchenspezifischen Ausschluss-Tatbeständen bleiben anwaltliche Aufgaben.
Was ist mit Schweizer Shops, die nach Deutschland liefern? Die Schweiz ist nicht EU-Mitgliedstaat. Bei Lieferung an Verbraucher in der EU greift über Artikel 6 der Rom-I-Verordnung das Verbraucherschutzrecht des Verbraucher-Mitgliedstaates. Ein Schweizer Shop mit deutschen Kunden unterliegt damit den deutschen Umsetzungs-Vorschriften.
Was jetzt zu tun ist
Bis zum 19. Juni 2026 bleibt wenig Zeit. In den verbleibenden Wochen sollten Shop-Betreiber drei Schritte angehen: eine Bestandsaufnahme der bestehenden Belehrungs- und E-Mail-Architektur, die Entscheidung über den Umsetzungsweg (App, Custom-Build oder externe Lösung) und die Implementierung mit ausreichendem Test-Puffer vor dem Stichtag.
Eine vertiefende Darstellung der Button-Anforderungen steht im Beitrag zur Widerrufsbutton-Pflicht 2026, die plattform-spezifische Umsetzung für Shopify-Shops im Beitrag zum Widerrufsrecht für Shopify-Stores.
EU Widerrufs-Button Pro setzt die Anforderungen der Richtlinie als Theme-App-Extension für Shopify automatisch um: Widerrufs-Button, strukturiertes Formular, Bestätigungs-E-Mail in Textform und eine maschinell auswertbare Dokumentation der eingehenden Erklärungen. Der kostenfreie Tarif deckt die rechtlich vorgeschriebene Mindestumsetzung ab.
Quellen:
- Richtlinie (EU) 2023/2673, ABl. L 2023/2673 vom 28.11.2023, CELEX 32023L2673, eur-lex.europa.eu
- Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie), konsolidierte Fassung
- Deutsches Umsetzungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 28 vom 05.02.2026; BT-Drs. 21/1856
- Pressemitteilung BMJ Nr. 34/2025 vom 09.07.2025 zum Widerrufsbutton
- §§ 312g, 312k, 355, 356, 356a (n.F.), 357, 357a BGB, gesetze-im-internet.de
- Artikel 246a EGBGB samt Anlagen, gesetze-im-internet.de
- Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG, Österreich), RIS; VerbRÄG 2026 (80/ME XXVIII. GP)
- Décret n° 2026-3 (Frankreich), Légifrance
- D.Lgs. 209/2025 (Italien), Gazzetta Ufficiale
- Wetsvoorstel 36860 (Niederlande), Tweede Kamer
Disclaimer: Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag fasst den allgemeinen Rechtsrahmen zusammen. Im Einzelfall ist anwaltliche Prüfung erforderlich.
EU-Richtlinie 2023/2673 · EU-Richtlinie 2011/83/EU · §§312g, 355, 357a BGB · FAGG §11 (AT)
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